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Bei der kantonalen Schätzungskommission für Wildschäden handelt es sich um ein Spezialverwaltungsgericht (E. 2). Eine den Parteien mündlich eröffnete Entscheidbegründung genügt den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht, da ihr keine Rechtsverbindlichkeit zukommt und sie der Rechtsmittelinstanz nicht zur Überprüfung unterbreitet werden kann (E. 5). In Ausnahmefällen kann der Wildschaden an der betroffenen Kultur nach der Ernte geschätzt werden; die Rapskultur ist ein solcher Ausnahmefall. Die Meldung des Wildschadens hat aber immer vor der Ernte zu erfolgen (E. 7.2). Bei der Beurteilung der Frage, welche Massnahmen zur Bekämpfung von Wildschweinschäden zumutbar sind, steht der Schätzungskommission ein Beurteilungsspielraum zu (E. 10.1). Als zumutbare Verhütungsmassnahmen kommen namentlich die Meldung von Wildschweinsichtung, Hilfeleistungen und Duldung von jagdlichen Massnahmen, Einhaltung eines genügend grossen Waldabstands, Verzicht auf Anbau von gefährdeten Kulturen in der Nähe eines Walds sowie Einzäunen in Betracht. Massgeblich ist dabei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, wonach Verhütungsmassnahmen nur dann als zumutbar erscheinen, wenn die Kosten der Massnahme kleiner sind als der zu erwartende Schaden bzw. die durch die Massnahme bewirkte Verringerung des möglichen Schadens (E. 10.2). OGE 60/2024/35 vom 23. Dezember 2025 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht